Die Bundesregierung hat am 01.07.2020 beschlossen:
Künftig sollen überschuldete Unternehmen und Verbraucher bereits nach spätestens drei Jahren der Insolvenz entkommen können. Voraussetzung dafür ist nicht mehr die Erfüllung einer
Mindestbefriedigungsquote der Gläubiger sowie die Begleichung von Verfahrenskosten.
Die Neuregelung im Einzelnen:
- Die kürzere Verfahrensdauer von drei Jahren soll für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Verfahren gelten. Für Verbraucherinnen und Verbraucher soll diese
Regelung zunächst bis zum 30. Juni 2025 gültig sein und dann evaluiert werden.
- Für zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragte Insolvenzverfahren gilt eine Übergangsregelung. In diesen Fällen verkürzt sich der bisherige
reguläre Zeitraum von sechs Jahren für die Erlangung einer Restschuldbefreiung um so viel volle Monate wie seit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie am 16. Juli 2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrages vergangen sind. Daneben besteht in die Möglichkeit, eine vorzeitige Restschuldbefreiung
nach bisherigem Recht zu erlangen.
- Insolvenzbedingte Verbote beruflicher Tätigkeiten treten künftig mit Ablauf der Entschuldungsfrist außer Kraft. Bei erlaubnis- und zulassungspflichtigen Tätigkeiten
ist jedoch erneut eine Genehmigung dafür einzuholen.
- Die derzeitige zehnjährige Sperrfrist für ein zweites Restschuldbefreiungsverfahren wird auf elf Jahre erhöht. Es unterliegt dann auch einer längeren Verfahrensdauer
von fünf Jahren. Denn die Verkürzung des Verfahrens soll nicht dazu führen, dass Schuldner im Falle einer späteren Wiederverschuldung schneller zu einer zweiten Entschuldung kommen
können.
Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/restschuldbefreiungsverfahren-1765118
Hier geht es zu typischen Fragen in Bezug auf die Neuregelung.